1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die Erbringung von Catering-Leistungen (Herstellung, Lieferung von Speisen und Getränken, Bereitstellung von Personal) sowie die Gebrauchsüberlassung von jedwedem Veranstaltungsequipment durch die M&K Production GmbH (im Folgenden: M&K) zum Gegenstand haben.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, soweit M&K ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von M&K maßgebend und erforderlich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner gegenüber M&K abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne diese Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht durch diese Geschäftsbedingungen rechtswirksam unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Leistungsumfang
Die Leistungen von M&K umfassen alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Hiervon ausgenommen sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer ausreichenden Strom- und Wasserversorgung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten Strom- und Wasseranschlüsse (Zu- und Ableitungen, inkl. Abwasser) vom Stromverteiler bzw. Wasserhydranten bis zu den Endgeräten bereitzustellen. Die M&K ist lediglich für den Anschluss der Strom- und Wasseranschlüsse an den Endgeräten zuständig. Die Verbrauchskosten für den anfallenden Strom- und Wasserverbrauch im Rahmen der Veranstaltung trägt der Vertragspartner. M&K ist es gestattet, die Ausführung des Auftrags an Sub-Unternehmer zu übertragen. Der Leistungsgegenstand wird im Einzelnen durch den Vertrag bestimmt. Sofern einzelne Artikel des Leistungssortiments, z. B. aufgrund von saisonalen Veränderungen, vorübergehend nicht lieferbar sind, behält sich M&K einen Austausch gegen gleichwertige Ware vor, die der vertraglich vereinbarten Leistung in ihrem Qualitätsniveau und Beschaffenheit entspricht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, gewünschte Veränderungen hinsichtlich des Leistungsumfangs spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn bekanntzugeben.
3. Preise und Zahlungsmodalitäten
3.1. Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der aktuellen Höhe, derzeit 19 %.
3.2. Kosten und Gebühren zur Vertragsausführung für Zolldeklaration und – abfertigung, Luftfracht und Landtransport, Einfuhrpapiere, Veterinärszeugnisse, Proforma-Rechnungen, Pflanzenschutzzeugnisse sowie Personalkosten für Hotelunterkunft, Spesen, Stundensätze, VISA-Gebühren und den Transfer vor Ort gehen zu Lasten des Vertragspartners.
3.3. M&K ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 90 % des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu verlangen. Diese ist 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten.
3.4. Forderungen sind fällig und zahlbar 10 Tage ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
3.5. Die Forderungen von M&K gegen Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, sind während des Verzuges mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
3.6. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.7. Dem Vertragspartner ist es untersagt, seine bestehenden oder künftigen Forderungen gegen M&K an Dritte abzutreten.
3.8. M&K kann vom Vertragspartner angemessene Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Kautionen oder Versicherungen verlangen.
3.9. Fremdkosten, also Kosten, wie insbesondere – jedoch nicht abschließend – Kosten für Fotografen und Film, Eventkosten, Raummieten, Technik, Dekoration und Ausstattung etc., werden mit einem Aufschlag für die berechneten Leistungen Dritter sowie Übernahme des Zahlungsdienstes an den Kunden weiterberechnet (Handling Charge), es sei denn, der Kunde übernimmt diese Kosten direkt.
4. Lieferung und Transport
4.1. Die Liefer- und Leistungstermine werden vertraglich und schriftlich festgelegt.
4.2. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist M&K berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so ist M&K berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Ersatz der Mehraufwendungen (z. B. für Transport- und Lagerkosten) zu verlangen.
4.4. M&K wird von der Lieferverpflichtung frei, soweit sie an der Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher Umstände (in Folge höherer Gewalt, Betriebsstörung durch Streik oder Aussperrung, behördlicher Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe) gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte.
4.5. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, verpflichtet sich M&K im Falle der Befreiung von der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.4 dieser Geschäftsbedingungen, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und dessen Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
4.6. Die Zollfreigabe der Waren erfolgt über den Vertragspartner.
5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Speisen und Getränke geht mit der Übergabe der Ware auf den Vertragspartner über.
5.2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Speisen und Getränke bereits mit deren Auslieferung an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
5.3. Versendet M&K Speisen oder Getränke oder Veranstaltungsequipment mittels eigener Fahrzeuge an den Vertragspartner, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort des Vertragspartners auf diesen über.
5.4. Soweit in den Fällen der Lieferung der durch M&K hergestellten Speisen eine Abnahme voraus gesetzt ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme für den Gefahrübergang auf den Vertragspartner maßgeblich. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner das Werk nicht innerhalb einer ihm von M&K gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
5.5. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Annahme ist. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten sind in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft vom Vertragspartner zu tragen. M&K ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
6. Haftung für Mängel
6.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
6.2. Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.
6.3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB)
nachkommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel M&K unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die verspätet gerügt werden, werden von M&K nicht berücksichtigt und sind von der Haftung ausgeschlossen.
6.4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksamer Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet zunächst das Recht des Vertragspartners, nach seiner Wahl Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
6.5. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von M&K Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist M&K unverzüglich, nach Möglichkeit vor deren Beginn, in Kenntnis zu setzen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn M&K berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.6. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurück treten oder das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.7. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach der Maßgabe von Ziffer 7. dieser Geschäftsbedingungen. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
7. Sonstige Haftung
7.1. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet M&K bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet M&K
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden)
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
7.3. Die Haftung für nicht von unter Ziffer 7.2 erfassten Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von M&K, eines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen, begrenzt.
7.4. Die sich aus Ziffer 7.2 und 7.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit M&K ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur vom Vertrag zurück treten oder diesen kündigen, wenn M&K die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
7.6. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an den überlassenen Gebäuden, Inventar und Veranstaltungsequipment, die durch ihn selbst, dessen Mitarbeiter, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte verursacht werden.
7.7. Die Haftung von M&K ist begrenzt auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 3 Millionen Euro.
8. Aufwendungsersatz bei Kündigung des Vertrages
8.1. Bei einem Ausfall der Veranstaltung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, in Folge einer Stornierung oder bei Verringerung der Teilnehmerzahl, erhält M&K bei Bekanntgabe des Ausfalls
a) bei Verträgen, die eine Gebrauchsüberlassung von Konferenz- Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie temporären Bauten zum Gegenstand haben bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % und ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Preises.
b) bei Verträgen, die die Bereitstellung von Personal, Speisen und Veranstaltungsequipment (Technik und Non-Food-Equipment) zum Gegenstand haben zwischen 14 und 8 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %, zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 80 % und ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Preises.
c) bei Verträgen, die die Lieferung von Getränken zum Gegenstand haben, zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 20 %, ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 40 % des vereinbarten Preises.
8.2. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden bei M&K überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ein weitergehender Schadensersatz von M&K bleibt hiervon unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung von Speisen und Getränken behält sich M&K das Eigentum an diesen vor.
9.2. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Speisen und Getränke, etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung oder Gebrauchsüberlassung, ist nicht gestattet.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von M&K.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt.
(Stand: Januar 2023)